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   BVerfG, 11.07.1990 - 1 BvR 570/90   

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https://dejure.org/1990,5346
BVerfG, 11.07.1990 - 1 BvR 570/90 (https://dejure.org/1990,5346)
BVerfG, Entscheidung vom 11.07.1990 - 1 BvR 570/90 (https://dejure.org/1990,5346)
BVerfG, Entscheidung vom 11. Juli 1990 - 1 BvR 570/90 (https://dejure.org/1990,5346)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    GG Art. 3; GG Art. 14; VAG § 8; VAG § 14
    Verfassungsrechtliche Anforderungen an Bestandsübertragung

  • FIS Money Advice (Volltext/Auszüge)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Versicherungsaufsicht - Übertragung eines Versicherungsbestandes - Genehmigung durch Bundesaufsichtsamt

Papierfundstellen

  • NJW 1991, 1167
  • NJW-RR 1991, 668 (Ls.)
  • VersR 1991, 757
 
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Wird zitiert von ... (3)

  • BVerwG, 11.01.1994 - 1 A 72.89

    Wahrung der Versichertenbelange bei Genehmigung der Bestandsübertragung

    Da diese Gesellschaft nicht das gesamte Vermögen der übertragenden Gesellschaft erhält und somit niedrigere Gewinne zu erwarten hat als der bisherige Vertragspartner, läßt sich nicht ausschließen, daß der Kläger in seinem vertraglichen Recht auf Beteiligung an den Überschüssen seines Vertragspartners verletzt ist (vgl. BVerfG, Kammerbeschluß vom 11. Juli 1990 - 1 BvR 570/90 - NJW 1991, 1167 = VerBAV 1991, 339).

    Danach kann namentlich keine Rede davon sein, daß hier der Anspruch auf Überschußbeteiligung infolge der von der Beklagten genehmigten Bestandsübertragung entwertet oder ausgehöhlt wird (vgl. BVerfG, Kammerbeschluß vom 11. Juli 1990, a.a.O.).

  • BAG, 14.12.1999 - 3 AZR 675/98

    Übertragung eines Versicherungsbestandes in der betrieblichen Altersversorgung

    Die Vorschrift stellt so einen zureichenden Eigentumsschutz im Rahmen des Bestandsübertragungsvertrages sicher (BVerfG 11. Juli 1990 - 1 BvR 570/90 - VersR 1991, 757).
  • VerfGH Bayern, 24.08.2009 - 20-VII-08

    Die Umwandlung der Pensionsanstalt für die Rechtsanwälte Bayerns von einer

    Die Rechtsposition der Versicherten erschöpft sich im Status der Anstaltsbenutzer (VerfGH 49, 111/117; BVerfG vom 11.7.1990 = NJW 1991, 1167; BVerfG vom 30.6.1994 = NJW 1995, 514/515).
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